Energieausweis

Seit dem 1. Mai 2014 gilt: 

 

Wer seine Immobilie vermieten oder verkaufen will, braucht einen Energieausweis! Dies gilt für Privatleute sowie für Unternehmen gleichermaßen als Pflicht. Anzeigen, die in Print- oder Onlinemedien veröffentlicht werden, müssen obligatorisch die Energiewerte ausweisen. Auch bei Besichtigung muss der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden. Dieses Dokument, bewertet ein Gebäude aus energetischen Gesichtspunkten und ist 10 Jahre lang gültig. Der Energieausweis beschreibt die für die Beheizung verwendeten Energieträger, die Energiekennwerte sowie allgemeine Angaben zu Gebäude. Daraus leitet sich eine entsprechende Energieeffizienzklasse von A+ bis H ab. 

 

Die zwei Arten des Energieausweises:

Es wird unterschieden in Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis.

Beim Verbrauchsausweis wird der Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre, für Heizung und Warmwasserbereitung, zugrunde gelegt. Allerdings ist zu beachten: Wurde der Bauantrag für das Wohngebäude vor dem 01.11.1977 gestellt und hat diese Immobilie weniger als fünf Wohneinheiten, muss für dieses Haus ein Bedarfsausweis ausgestellt werden, wenn es nicht unter eine Sonderregelung fällt.

Der Bedarfsausweis hingegen erfordert eine umfangreiche Analyse des Gebäudes. Berechnungsgrundlage ist der Dämmzustand der Gebäudehülle, wie: Dach, Außenwände, Fenster und Fußböden. Die Heizungsanlage sowie andere technische Elemente fließen ebenfalls in die Bewertung ein.

 

Personen bzw. Fachleute, mit besonderen Aus- oder Weiterbildungen, dürfen einen gültigen Energieausweis ausstellen.  


Bestellerprinzip

Am 1. Juni 2015 hat die Bundesregierung das Bestellerprinzip verabschiedet. Dies hat zu Folge, dass die Provisionspflicht vom Mieter auf den Vermieter (Besteller) übergegangen ist.

Das bedeutet: Wer den Immobilienmakler beauftragt, bezahlt auch dessen Provision. Dies gilt sowohl für Vermieter als auch für Mieter gleichermaßen: Wer bestellt, der zahlt.

Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten im Nachhinein an den Mieter weitergibt oder umlegt.

 

Beim Kauf von Wohneigentum (Einfamilienhaus und Eigentumswohnung) ist die Maklerprovision neu verteilt. In der Vergangenheit wurde die Maklerprovision (meist) vom Verkäufer/Besteller auf den Käufer umgelegt. Das ist seit dem 23. Dezember 2020 nicht mehr möglich.